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Angaben gemäß § 5 TMG:

Kilian Fabritius
Veranstaltungstechnik

Klauser Straße 14b
51789 Lindlar

Kontakt:

Telefon:+49(0)16096696355

E-Mail:info@fabritius-eventtechnik.de

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

52928364709

Quelle(n): Rechtsanwalt Sören Siebert, Impressum Generator

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Quelle(n): Disclaimer eRecht24

AGB

§ 1 Geltung der AGB

(1) Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der Firma fabritius-Eventtechnik erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Mietsachen bzw. Teilerbringung einer Leistung gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden / Auftraggebers / Mieters unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen AGB sind nur rechtswirksam, wenn die Firma fabritius-Eventtechnik sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von fabritius-Eventtechnik sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders darauf hingewiesen wurde. Abgeschlossene Verträge werden durch die Auftragsbestätigung von fabritius-Eventtechnik für beide Seiten festgelegt und sind nach beiderseitiger Unterzeichnung – spätestens aber nach 14 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung bindend. Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabredungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma fabritius-Eventtechnik. Auf das Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann in einer mündlichen Absprache nicht rechtwirksam verzichtet werden. Handschriftliche Ergänzungen in Auftragsbestätigungen sind nicht gültig und bedürfen ebenfalls erst der Abklärung und einer neuen Auftragsbestätigung in schriftlicher Form.

(2) Mitarbeiter und/oder Beauftragte der Firma fabritius-Eventtechnik können keine den Leistungsbeschreibungen und Preisen, sowie von den AGB abweichenden Vereinbarungen treffen. Auch wenn sie für fabritius-Eventtechnik tätig sind, sind sie nicht bevollmächtigt. Alle Änderungen, welche den Inhalt der Vertraglichen Vereinbarung zwischen fabritius-Eventtechnik und dem Kunden / Auftraggeber / Mieter betreffen, sind der Firma fabritius-Eventtechnik mitzuteilen und bedürfen der Bestätigung in schriftlicher Form.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind, wenn nicht anders angegeben, Nettopreise, zzgl. der zum Zeitpunkt des Miet- / Dienstleistungsende gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.

(2) Die Rechnungsstellung für Dienstleistungen von fabritius-Eventtechnik erfolgt nach Beendigung des Auftrages durch fabritius-Eventtechnik und ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. fabritius-Eventtechnik ist es auch freigestellt, Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu verlangen.

(3) Mietpreise richten sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. nach der jeweils gültigen Preisliste der Firma fabritius-Eventtechnik. Die Firma fabritius-Eventtechnik kann bei Abschluss des Mietvertrages oder spätestens bei Entgegennahme der Mietsachen auf Lieferschein eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.

(4) Preisangaben in Preislisten stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.

(5) Mietpreisangaben verstehen sich grundsätzlich ab Lager Lindlar. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Lieferung der Mietsachen. Kosten für Transport gehen zu Lasten des Kunden

(6) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma fabritius-Eventtechnik an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. 

(7) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma Fabritius-Eventtechnik genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die bei Vertragsabschluss noch nicht einbezogen werden konnten, werden gesondert berechnet und sind vom Kunden / Auftraggeber ohne Abzug zu zahlen.

(8) Dienstleistungen und Mietentgelte sind grundsätzlich nicht skontier fähig.

(9) Rechnungsbegleichungen durch Scheck oder Wechsel bedürfen der Zustimmung der Firma fabritius-Eventtechnik. Diskont, Wechselspesen und -kosten gehen zu Lasten des Kunden.

(10) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma fabritius-Eventtechnik berechtigt, Verzugszinsen mit 3% p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma fabritius-Eventtechnik eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

(11) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Firma fabritius-Eventtechnik berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingekommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(12) Rechnungen der Firma fabritius-Eventtechnik gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

(13) Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung der Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Firma fabritius-Eventtechnik anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

(14) Unter Abbedingungen der § 366, § 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden legt die Firma fabritius-Eventtechnik fest, welche Forderungen durch die Zahlungen des Kunden erfüllt sind.

(15) Bei Rücklastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 berechnet.

§ 4 Miet- und Leistungszeit

(1) Die Mietzeit wird nach Einsatz- und Rolltagen berechnet, wobei ein Einsatz-/Rolltag erst nach 24 Stunden beendet ist. Angefangene Tage zählen voll, wenn die Rückgabe der Mietsachen nicht anders vereinbart ist. 

(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma fabritius-Eventtechnik die Erbringung der vertraglich festgelegten Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Firma fabritius-Eventtechnik oder deren Unterlieferanten eintreten – , hat die Firma fabritius-Eventtechnik auch bei Verbindlichkeiten vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die die Firma fabritius-Eventtechnik, die um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Sofern sich die Firma fabritius-Eventtechnik wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagten Fristen und Terminen in Verzug befindet, ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Firma fabritius-Eventtechnik, deren gesetzlicher Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht. 

(4) fabritius-Eventtechnik ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Der Gefahrenübergang tritt ab Entgegennahme der Mietsachen durch den Mieter ein.

§ 6 Gewährleistung

(1) Im Falle eines Mietvertrages überlässt die Firma fabritius-Eventtechnik bei Mietbeginn dem Mieter nur technisch einwandfreie Mietsachen nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Mieter bestätigt bei Übernahme den ordnungsgemäßen Zustand nach einer entsprechenden Überprüfung. Damit ist kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte verbunden, sondern es wird lediglich eine Beweislastregelung getroffen, die dem Mieter den Nachweis eines Mangels offen lässt.

(2) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Leuchtmittel, Eingriffe an Gegenständen und Verschleißartikel. Erkennbare Mängel müssen bei Entgegennahme, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Bei berechtigter fristgerecht angezeigten Mängeln erhält der Kunde nach Wahl der Firma fabritius-Eventtechnik Nachbesserung, Umtausch oder Warengutschrift. Ein weitergehender Schadenersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Allgemeine Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma fabritius-Eventtechnik, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von fabritius-Eventtechnik.

§ 8 sonstige Mietbedingungen

(1) Vor der Übergabe der Mietsachen an den Mieter, ist vom Mieter ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

(2) Die Firma fabritius-Eventtechnik ist berechtigt, eine Mietkaution bis zur Höhe von 3 Tagesmieten zu verlangen. Diese wird bei einwandfreier Rückgabe der Mietsachen zu 100% erstattet. Die Kaution darf von fabritius-Eventtechnik einbehalten werden um Forderungen beim Mieter zu verrechnen.

(3) Bei entstehenden Schäden, Entwendung oder Verlust einer oder mehrerer Mietsachen während der Mietzeit hat der Mieter in jedem Falle die Firma fabritius-Eventtechnik zu verständigen. Für Schäden, Entwendung und Verlust der Mietsache/n haftet der Mieter persönlich. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch natürlichen Verschleiß hervorgerufen worden sind. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten (Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten).

(4) Der Mieter ist verpflichtet das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist fabritius-Eventtechnik auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kann der Mieter die Mietsache/n nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen, weil sie durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht einsatzfähig ist/sind, so übernimmt fabritius-Eventtechnik keine Haftung.

(6) Verzichtet der Mieter bei Rückgabe auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsachen, so erkennt er die von fabritius-Eventtechnik erstellte Bestandsaufnahme an.

(7) Mit der Rücknahme der Mietsachen bestätigt fabritius-Eventtechnik nicht, das diese mängelfrei übergeben worden sind. Die Firma fabritius-Eventtechnik behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb von 5 Werktagen vor.

(8) Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe der Mietsache/n nicht nach, so hat er den aus dem Mietvertrag bekannten Mietpreis pro angefangene 24h, die über die vereinbarte Mietzeit hinausgehen, zu zahlen. Kann der Nachmieter aufgrund der verspäteten Rückgabe die Mietsache/n nicht wie vereinbart übernehmen, trägt der Mieter den durch ihn verschuldeten Schaden.

§ 9 Rücktritt / Kündigung

(1) Der Kunde / Auftraggeber / Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen einen Auftrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung / Stornierung bedarf der Schriftform.

(2) Es wird im Falle der Stornierung ein Schadenersatz in Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung betragen die Schadenersatzforderungen wie folgt:

bis 14 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn

50% der Gesamtvergütung

bis   7 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn

75% der Gesamtvergütung

bis   1 Tag vor Miet-/Dienstleistungsbeginn

100% der Gesamtvergütung

(3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Firma fabritius-Eventtechnik maßgeblich. Die Kündigung / Rücktritt vom Vertrag bedarf der Schriftform.

(4) Der Vertrag kann von fabritius-Eventtechnik ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden / Auftraggebers / Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn ein Mieter die Mietsachen vertragswidrig gebraucht, wenn ein Kunde / Auftraggeber / Mieter mit Zahlungen in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch fabritius-Eventtechnik unmöglich macht.

§ 10 Einstellung einer Leistung

(1) fabritius-Eventtechnik ist berechtigt, eine Leistung einzustellen, wenn Personen oder Material gefährdet sind. Hierzu zählt z.B. eine nicht der Versammlungsstättenverordnung entsprechende Raumsituation oder Bühne, ein unzureichender Witterungsschutz bei Open-Air-Veranstaltungen oder eine Schädigung von Personen oder Beschädigung von Material durch Gäste oder sonstige Personen des Kunden / Auftraggebers. Weiterhin sind Schäden die durch Gäste des Kunden entstehen, von diesem zu tragen.

(2) Ein Nichteinhalten der Vertraglichen Abmachungen seitens des Kunden / Auftraggebers berechtigt fabritius-Eventtechnik ebenso zur Einstellung einer laufenden Dienstleistung.

(3) Im Falle einer Leistungseinstellung bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.

§ 11 Mitwirkungspflichten und Verantwortlichkeit

(1) Der Kunde / Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Materialien über Art und Umfang des Auftrages, welche relevant für dessen Ausführung und die Erbringung der vertraglichen Leistungen sind, der Firma fabritius-Eventtechnik kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Vorschriften, Grundrisse, Medien, Information über Art von Medien, Vorhandensein von Bauhilfsmitteln und Stromanschlüssen, Be-/und Entlademöglichkeiten, Art / Ort / Größe / Zeitrahmen / Programm der Veranstaltung und evtl. Budgetvorgaben.

(2) Der Kunde / Auftraggeber hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweilige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt von fabritius-Eventtechnik ausgelegt werden, trägt der Kunde / Auftraggeber.

(3) Bei Dienstleistungsverträgen ist die Verpflegung des fabritius-Eventtechnik -Personals durch den Kunden / Auftraggeber sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von EUR 24,00 pro Person/Tag dem Kunden / Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(4) Wird für das fabritius-Eventtechnik -Personal ein pauschaler Tagessatz vertraglich festgesetzt, versteht sich dieser für einen Zeitraum von max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit dem Stundensatz zzgl. eines Überstundenzuschlages von 20% veranschlagt und dem Kunden / Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(5) Der Kunde / Auftraggeber hat während des gesamten Zeitraumes des Auf-/Abbaus und des Produktionszeitraumes die Überwachung und Sicherung des Materials und Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für nutzungsfreie Zeiten – insbesondere nachts. Das fabritius-Eventtechnik -Personal übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.

(6) Der Kunde / Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung über die der Firma fabritius-Eventtechnik zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Kunden / Auftraggeber durch Dritte zugewiesen wurden. Für evtl. Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der Kunde / Auftraggeber.

(7) Der Kunde / Auftraggeber stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.

(8) Erfolgen Dienstleistungen mit Personalbedarf außerhalb eines Umkreises von 100 km von 51766 Engelskirchen, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten / Einzelzimmer für jede Person zu stellen. Kosten hierfür trägt der Kunde / Auftraggeber.

(9) Kommt der Kunde / Auftraggeber in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Firma fabritius-Eventtechnik berechtigt, den der Firma fabritius-Eventtechnik hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden / Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in verlangter Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

(10) Die Erkenntnisse, die der Kunde / Auftraggeber durch Angebote oder Verträge der Firma fabritius-Eventtechnik über Partner und Partnerfirmen erlangt, dürfen nicht dazu genutzt werden, Direktverträge abzuschließen. In diesen Fällen ist die Firma fabritius-Eventtechnik als Vermittler zu betrachten und eine Vermittlungsprovision in Höhe von 15% des netto- Auftragsvolumens ist fällig.

(11) Erstellte Konzepte und Pläne von Veranstaltungen sowie Technikkonfigurationen welche für Kunden / Auftraggeber durch die Firma fabritius-Eventtechnik erstellt werden, unterliegen dem Urheberrecht. Deren Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung.

§ 12 Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen

(1) Die Einholung der notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc., sowie die Übernahme deren Kosten liegen nicht im Verantwortungsbereich der Firma fabritius-Eventtechnik, sondern obliegen dem Kunden / Auftraggeber.

(2) Der Kunde / Auftraggeber sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Die Firma fabritius-Eventtechnik weist darauf hin, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte gemäß der Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten Verantwortlichen zu beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch durch die Firma Stagepower gestellt, auch nicht, wenn die Firma fabritius-Eventtechnik Servicepersonal einsetzt.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma fabritius-Eventtechnik und des Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit gesetzlich zulässig ist Engelskirchen ausschließlicher Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.